1. Fassung 1990
1. Revision 1994
2. Revision 2000
3. Revision 2004
1. Name und Sitz
Die Interessengemeinschaft für Rehabilitationspflege (IGRP) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Arbeitsort des Präsidenten.
Die Interessengemeinschaft ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.
2. Zielsetzung
Die IGRP verfolgt das Ziel, die Rehabilitationspflege im Interesse der Patienten und Pflegenden sowie des öffentlichen Gesundheits- und Sozialwesens zu professionalisieren.
3. Aufgaben
| 3.1 | Zur Erreichung dieser Zielsetzung übernimmt die IGRP insbesondere folgende Aufgaben |
| 3.2 | Entwicklung der Rehabilitationspflege |
| 3.3 | Erarbeitung oder Förderung von Rehabilitationskonzepten |
| 3.4 | Unterstützung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Pflegende |
| 3.5 | Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, Interes |
| 3.6 | Unterstützung von Treffen für Fach- und Erfahrungsaustausch von Mitgliedern |
| 3.7 | Förderung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Erarbeitung von Instrumenten zur Entwicklung und Sicherung von Qualität in der Rehabilitationspflege |
| 3.8 | Vertretung der Interessen der Rehabilitationspflege |
4. Mitglieder
| 4.1 | Es ist eine Einzel- oder Kollektivmitgliedschaft möglich. |
| 4.2 | Als Einzelmitglieder können Pflegefachpersonen, welche in der Rehabilitation tätig sind oder sich für Belange der Rehabilitation einsetzen, aufgenommen werden. |
| 4.3 | Als Kollektivmitglieder können Kliniken und Institutionen der Rehabilitation aufgenommen werden. Als Ansprechperson für die IGRP wird vom Kollektivmitglied eine Pflegefachperson bestimmt. |
| 4.4 | Der Vorstand entscheidet auf schriftliches Gesuch hin über die Aufnahme neuer Mitglieder und orientiert darüber an der Generalversammlung. |
| 4.5 | Ein Austritt kann jederzeit schriftlich mitgeteilt werden. |
5. Organe
6. Generalversammlung
| 6.1 | Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens drei Wochen im voraus bekannt gegeben werden. Anträge an die GV müssen bis acht Wochen vor der GV schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden. |
| 6.2 | Eine ausserordentliche Generalversammlung kann der Vorstand jederzeit nach Ermessen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und mit Angabe der Traktanden verlangt. Die Frist für die Zustellung der Einladung mit Traktandenliste zur ausserordentlichen Generalversammlung beträgt sechs Wochen. |
| 6.3 | Die Befugnisse der Generalversammlung sind:
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| 6.4 | Jede anwesende Person, sofern Einzel- oder Kollektivmitglied, verfügt über 1 Stimme. Pro Kollektivmitglied können maximal 5 Stimmen gezählt werden. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. |
| 6.5 | Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen. Statutenänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. |
7. Vorstand
| 7.1 | Die Interessengemeinschaft wird von einem Vorstand geleitet, der sich aus 7 Mitgliedern aus dem Pflegebereich wie folgt zusammensetzt: Präsident, Vizepräsident, Kassier und weitere 4 Mitglieder. |
| 7.2 | Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. |
| 7.3 | Der Vorstand konstituiert sich selbst. Eine Einberufung kann durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. |
| 7.4 | Aufgaben und Befugnisse des Vorstands sind insbesondere:
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| 7.5 | Der Präsident leitet die Vorstandsitzungen und Generalversammlung. Er kann vom Vizepräsidenten vertreten werden. |
| 7.6 | Der Kassier ist verantwortlich für die Einhaltung des Budgets, die Rechnungsführung sowie die Vorbereitung des Budgets zuhanden des Vorstandes und der Generalversammlung. |
| 7.7 | Dem Vorstand steht ein Sekretariat zur Verfügung. |
| 7.8 | Spesen und Sitzungsgelder werden im Rahmen des Budgets zurückerstattet. |
8. Revisoren
| 8.1 | Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, zur Prüfung der Bilanz. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. |
9. Arbeitsgruppen
| 9.1 | Arbeitsgruppen sind ständige oder befristet eingesetzte Arbeitsinstrumente des Vorstandes zur Weiterentwicklung der Facharbeit im Sinne der Aufgaben gemäss Artikel 3. Ein Bericht über deren Aktivitäten erfolgt an der Generalversammlung. |
10. Forum
| 10.1 | Das IGRP-Forum dient dem Fach- und Erfahrungsaustausch von Mitgliedern. |
| 10.2 | Teilnahmeberechtigt sind die Mitglieder der IGRP sowie weitere eingeladene Personen. Ein Bericht über deren Aktivitäten erfolgt an der Generalversammlung. |
11. Finanzen
| 11.1 | Die Einnahmen der IGRP bestehen aus:
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| 11.2 | Für die Verbindlichkeiten der IGRP haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Es besteht keine über den Mitgliederbeitrag hinaus gehende Haftung der Mitglieder. |
| 12.1 | Die Auflösung des Vereins kann an der Generalversammlung beschlossen werden, wozu ein qualifiziertes Mehr von 2/3 der anwesenden Stimmen notwendig ist. |
| 12.2 | Ein allfälliges Restvermögen ist einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen zuzusprechen, welche das in Artikel 2 formulierte Ziel verfolgen. |
13. In-Kraft-Treten
| 13.1 | Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Annahme an der Generalversammlung vom 18. November 2004 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 03. November 2000. |
Walzenhausen, 18.11.2004 |
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| Die Präsidentin: | Die Vizepräsidentin |
| Claudia Inauen | Beatrice Knill |